Diese Rechte haben Sie: Recht für Menschen mit Legasthenie und Dyskalkulie

§§§§§§§§ Recht – kurz gefasst §§§§§§§§
Hilfen für junge Erwachsene mit Legasthenie/Dyskalkulie
Schulische Hilfen nach der Verwaltungsvorschrift
Die bisher geltenden Verwaltungsvorschriften für Schüler mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben und für Schüler mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf sind nun in einer Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift „Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf“ vom 22. 8. 2008 zusammengefasst worden. Die Verwaltungsvorschrift gilt für alle Schularten, also auch in den beruflichen Schulen., Abschnitt 2.3.1 enthält die Vorschriften zum Nachteilsausgleich und Abschnitt 2.3.2 enthält spezielle Regelungen bei Lese-Rechtschreibschwierigkeiten zur Leistungsbemessung und -bewertung.
Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben umfassen wie bisher sowohl die eher weniger gravierende Lese-/Rechtschreibschwäche, als auch die medizinisch diagnostizierte Lese-Rechtschreibstörung/Legasthenie. Die Diagnostik erfolgt primär durch die Lehrkräfte. Ein außerschulisches Fachgutachten ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Die Entscheidungen über die Maßnahmen trifft die Klassen- bzw. Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Bei gravierenderen Schwierigkeiten ist allerdings eine medizinische Störungsdiagnostik zu empfehlen, s. o. So kann die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz beim Nachteilsausgleich (2.3.1) außerschulische Stellungnahmen und Gutachten in ihre Entscheidungsfindung einbeziehen und bei einer medizinisch diagnostizierten Lese-Rechtschreibstörung/Legasthenie sind Schutzmaßnahmen (2.3.2) auch über die 6. Klasse hinaus, also nach oben unbegrenzt, möglich.Nachteilsausgleich (2.3.1)
Neu sind die Regelungen zum Nachteilsausgleich, die auch in Abschlussklassen und Prüfungen angewendet werden können. Über den Nachteilsausgleich entscheidet die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz. Die jeweilige Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs im Einzelfall ist eine Ermessensentscheidung. Nachteilsausgleich ist in besonders begründeten Einzelfällen möglich, um Nachteile von Schülern mit besonderem Förderbedarf oder mit Behinderungen, z. B. einer Legasthenie, auszugleichen.
Neu sind die Regelungen zum Nachteilsausgleich, die auch in Abschlussklassen und Prüfungen angewendet werden können. Über den Nachteilsausgleich entscheidet die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz. Die jeweilige Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs im Einzelfall ist eine Ermessensentscheidung. Nachteilsausgleich ist in besonders begründeten Einzelfällen möglich, um Nachteile von Schülern mit besonderem Förderbedarf oder mit Behinderungen, z. B. einer Legasthenie, auszugleichen.
Die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz kann außerschulische Stellungnahmen und Gutachten in ihre Entscheidungsfindung einbeziehen. Die Entscheidung der Klassen- bzw. Jahrgangsstufenkonferenz hat bindende Wirkung für die Fachlehrer.
Als Maßnahmen des Nachteilsausgleichs kommen in Betracht:
- Anpassung/Ausweitung der Arbeitszeit, besonders auch bei Klassenarbeiten
- Nutzung technischer oder didaktisch-methodischer Hilfen, z. B. PC, aber ohne Rechtschreib-Programm
- Andere der Gewichtung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen, d. h. vor allem eine stärkere Gewichtung der mündlichen Leistungen
- Abweichen von äußeren Rahmenbedingungen in Prüfungen.
Zusätzlich können mögliche Härten auch mit Ermessensspielräumen gemildert werden, insbesondere durch Nachlernfristen, Ausnahmeregelungen bei Versetzungsentscheidungen, zusätzliche Wiederholungen von Klassen- oder Jahrgangsstufen oder Ergänzungen der Noten durch verbale Beurteilungen.
Besonderheiten für Schüler mit Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben bei der Leistungsbemessung und Leistungsbewertung (2.3.2)
Diese Regelungen gelten für Schüler mit Lese-Rechtschreibschwäche wie für Schüler mit

eine medizinisch diagnostizierte Lese-Rechtschreibstörung/Legasthenie. Aber auch bei Fällen ausgeprägter Leserechtschreibschwäche sind Ausnahmen möglich, wenn ein komplexes Feld an Ursachen für einen gestörten oder verzögerten Schriftspracherwerb vorliegt.
Für Deutsch und für die Fremdsprachen:
Weiterhin ist nur „zurückhaltende Gewichtung“ der Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben vorgesehen. Das ist verpflichtend für die Lehrer und gilt auch für die Berechnung der Zeugnisnote. Das bedeutet die Lehrer müssen von ihrer „Standardgewichtung“ abweichen. Kriterium ist insbesondere die Schwere der Problematik.
Darüber hinaus bleibt das Ausmaß der Gewichtung jedoch dem pädagogischen Spielraum des einzelnen Fachlehrers vorbehalten. Bei Diktaten kann eine andere Aufgabe gestellt oder der Umfang der Arbeit begrenzt werden. Dieses ist eine Ermessensregelung.
In den übrigen Fächern werden die Rechtschreibleistungen nicht gewertet. Diese Vorschrift ist für alle Fachlehrer verpflichtend. In den Abschlussklassen und Prüfungen gelten die Regelungen nicht. Zeugnisvermerke sind nur bei zurückhaltender Gewichtung der Lese-Rechtschreibleistungen vorgesehen.
Berufsbildungsgesetz – Berufsausbildung behinderter Menschen
Das Berufsbildungsgesetz enthält ausdrücklich Regelungen für Behinderte. Berufsausbildung und Prüfungsordnung sollen das besondere Verhalten behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeit, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter.
Hilfen während des Studiums bei Behinderung
Nach dem Hochschulrahmengesetz und der Empfehlung der Kultusministerkonferenz zu Studien- und Prüfungsbedingungen sowie den Regelungen in den Hochschulgesetzen der Länder tragen die Hochschulen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und in den Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit durch technische Maßnahmen und rechtliche Vorschriften sichergestellt werden. Auch eine Befreiung von Studiengebühren kann abhängig vom Behinderungsgrad möglich sein.
Nachteilsausgleich in Prüfungen unmittelbar aus Artikel 3 Grundgesetz
Aus medizinisch-psychologischer Sicht ist Legasthenie eine Behinderung. Es handelt sich bei der Legasthenie um einen nicht nur vorübergehenden, sondern die Entwicklung der Betroffenen bis ins Erwachsenenalter prägenden regelwidrigen Zustand in Form einer neurobiologischen Hirnfunktionsstörung, die zu einer Beeinträchtigung bei der Verarbeitung auditiver und visueller Informationen führt und sich in ganz erheblicher Weise auf die Chancen der Betroffenen auswirkt, an den allgemeine Bildungs- und Lebenschancen in der Gesellschaft teilzuhaben.
(Rechtsgutachten Prof. Dr. Langenfeld in Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e. V.: Chancengleichheit herstellen – Diskriminierung vermeiden 2006)
Legasthenie ist eine Behinderung in den technischen Fertigkeiten des Schreibens und des Lesens und keine Beeinträchtigung der intellektuellen, z. B. in schulischen Prüfungen abgefragten Fähigkeiten.
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. 9. 2000 – 9 S 1607/00; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. 8. 2002 – M 41/02; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. 12. 2005 – 8 TG 3292/05; Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 23. 3. 2006 – 3 G 419/06)
Voraussetzung ist die Diagnose einer umschriebenen Entwicklungsstörung nach dem Internationalen Störungskatalog der Weltgesundheitsorganisation ICD-10 (F81). Es reicht jeder Grad der Behinderung aus. Es muss keine Schwerbehinderung vorliegen und es sind auch keine psychischen Probleme im Sinne einer drohenden oder bestehenden seelischen Behinderung wie in § 35a SGB VIII erforderlich. Eine Leserechtschreibschwäche reicht allerdings nicht aus.
Der Nachteilsausgleich leitet sich direkt aus dem Grundgesetz, dem Gleichheitsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot ab, gilt unabhängig von den schulrechtlichen Regelungen und ist verpflichtend. In allen schriftlichen und mündlichen staatlichen Prüfungen müssen gleiche Prüfungsbedingungen gegeben sein. Die behinderungsbedingten Nachteile sind auszugleichen, d. h. die Hilfe muss im Einzelfall die tatsächlich vorhandene Beeinträchtigung ausgleichen, z. B. in Form von Zeitzuschlag oder technischen Hilfsmitteln.
Noch strittig ist, ob auch ein Anspruch, insbesondere auf Nichtbewertung der Rechtschreibleistung in Deutsch und den Fremdsprachen aus Artikel 3 Grundgesetz abgeleitet werden kann. So hat z. B. das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 10. 7. 2008 – 2 ME 309/08) entschieden, dass Legasthenie eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sein kann und deshalb eine Kompensation durch Schreibverlängerung zulässig ist, ebenso eine Nichtbewertung der Rechtschreibung in Fächern, in denen es nicht primär auf Lese- und Rechtschreibfähigkeiten ankommt, wie Mathematik und Naturwissenschaften. Eine Nichtbewertung der Rechtschreibung in allen Fächern hat es aber abgelehnt.
Auch nach dem Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 26. 9. 2008 – 10 L 1240/08) bieten der Grundsatz der Chancengleichheit und das Diskriminierungsverbot keine Anspruchsgrundlage dafür, einen legasthenen Schüler von den verbindlichen Prüfungsanforderungen zu befreien bzw. ihn bei der Leistungsbewertung zu priveligieren
Arbeitsagentur – SGB III
Nach den §§ 240 ff. SGB III kann die Arbeitsagentur Trägern von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung Zuschüsse zur Förderung der Berufsausbildung von benachteiligten Auszubildenden gewähren, zu denen nach § 242 SGB III auch die Legastheniker/Dyskakuliker zählen. Förderungsfähige ausbildungsbegleitende Hilfe kann auch Stützunterricht sein.
Versorgungsamt / Integrationsamt – Nachteilsausgleich bei
Behinderung oder Schwerbehinderung
Die Feststellung der Behinderung oder Schwerbehinderung und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises wird beim Versorgungsamt beantragt. Eine Schwerbehinderung i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB IX liegt vor, wenn der Grad der Behinderung (GdB) wenigstens 50% beträgt. Darüber hinaus können diejenigen Schwerbehinderten gleichgestellt werden, deren Behinderung mindestens 30% beträgt und die infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen können. Nach § 68 Abs. 4 SGB IX können Jugendliche und junge Erwachsene während der Zeit einer Berufsausbildung auch dann schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt.
Krankenversicherung – Behandlungen von Folgekrankheiten
Die gesetzliche Krankenversicherung ist für Krankenbehandlung zuständig. Teilleistungsstörungen, wie Legasthenie oder Dyskalkulie gelten für sich genommen nicht
als Krankheiten i. S. d. Krankenversicherungsrechts. Kommen allerdings weitere organische oder psychische Erkrankungen hinzu, wie motorische Störungen, Seh- oder Hörstörungen, psychosomatische Beschwerden oder z. B. ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und sollen primär diese behandelt werden, ist die Krankenkasse dafür zuständig. Ihr Leistungsspektrum umfasst aber nur Behandlungen durch Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder medizinische Hilfspersonen, wie Ergotherapeuten, Logopäden oder Physiotherapeuten, dagegen keinen Förderunterricht.
Jugendhilfe – § 41 SGB VIII
Nach § 41 SGB VIII sind die Hilfen i. S. d. § 35a grundsätzlich auch jungen Volljährigen als Hilfen für die Persönlichkeitsentwicklung zu gewähren, solange diese Hilfen aufgrund der individuellen Situation notwendig sind, insbesondere wenn es um die Fortführung einer bereits gewährten Eingliederungshilfe geht und dieser Hilfebedarf fortbesteht. In der Regel werden sie nur für das Alter von 18 bis 20 Jahren gewährt.
Sozialhilfe – Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII
Bei Erstanträgen von über 20jährigen, kann beim Sozialamt Eingliederungshilfe nach § 53
SGB XII in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung oder Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf beantragt werden. Eine seelische Behinderung nach § 53 SGB XII setzt eines der in § 3 der Verordnung zu § 47 BSHG abschließend aufgelisteten seelischen Störungsbilder, wie eine Neurose oder Persönlichkeitsstörung voraus. § 53 SGB XII verlangt außerdem, dass der betroffene junge Erwachsene wesentlich in seiner Fähigkeit, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, damit ist die Schwelle deutlich höher, als bei der Eingliederungshilfe nach der Jugendhilfe.
Quelle:
Förderschule Sprungtuch GmbH
Theodor-Frings-Allee (im Anbau) 6
41751 Viersen
Tel: 02162-450463
Mobil: 0171-757 90 11
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